Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
Im Homeoffice gab es bisher weniger Versicherungsschutz als in der betrieblichen Arbeitsstätte. Wer sich in seiner Wohnung während seiner Arbeitszeit auf dem Weg zur Toilette oder in die Küche verletzte, war im Gegensatz zur betrieblichen Arbeitsstätte nicht versichert. Durch das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz gibt es diese Ungleichbehandlung seit dem 18. Juni 2021 nicht mehr. Für Beschäftigte, die mobil arbeiten, gilt seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes ein erweiterter Unfallversicherungsschutz. Dieser findet auch auf die Beschäftigten unserer Landeskirche Anwendung, die im Homeoffice arbeiten. Der Unfallschutz besteht jetzt im gleichen Umfang, wie bei Ausübung der Tätigkeit in der Dienststelle. Es sind nun auch Wege im eigenen Haushalt, z. B. um ein Getränk oder etwas zu Essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, versichert. Gleiches gilt für Wege aus dem Homeoffice zu und von dem Ort, wo Versicherte wegen ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Kinder zur externen Betreuung bringen (z. B. Kindergarten oder Kita).
Versicherte Tätigkeiten im Homeoffice
Im Homeoffice sind alle Tätigkeiten versichert, die mit der Handlungstendenz ausgeübt werden, dem Unternehmen zu dienen bzw. die betrieblichen Aufgaben zu erfüllen. Ob dies so ist, bestimmt sich nach der sogenannten objektivierten Handlungstendenz, also danach, ob die versicherte Person eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.
Tätigkeiten, die nicht mit der Handlungstendenz ausgeübt werden, betrieblichen Interessen zu dienen, sind nicht versichert.
Im Einzelnen:
Wege im Homeoffice
Nicht versichert sind Wege im Homeoffice mit der Handlungstendenz, eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen.
Fällt eine versicherte Person beispielsweise die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, so wäre dies nicht versichert. Wege zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette sind im Homeoffice in gleichem Umfang versichert wie auf der Unternehmensstätte.
Wege aus dem Homeoffice zum Kindergarten und zurück
Unmittelbare Wege zu und von dem Ort, an dem Versicherte wegen ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Kinder zur Betreuung fremder Obhut anvertrauen, z.B. zur Kita oder zur Schule, stehen unter Versicherungsschutz, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.
Ilka Müller