Die Berechnung der zusätzlich zustehenden Urlaubstage für schwerbehinderte Beschäftigte haben sich durch das zum 1. Mai 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen geändert.
Grundsätzlich stehen bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 weiterhin fünf Arbeitstage im Kalenderjahr zusätzlich als Urlaub zur Verfügung. Bei der Berechnung von Teilurlaubsansprüchen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Jahres vorliegt, ist allerdings jetzt zu beachten, dass für jeden vollen Monat der Schwerbehinderteneigenschaft ein Anspruch von einem Zwölftel des fünftägigen Zusatzurlaubs besteht.
Der Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub zuzurechnen und auch so zu behandeln. Endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, kann der Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht erneut gemindert werden.
Siegfried Wulf