Kontrollrecht des örtlichen Beauftragten für Datenschutz
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nicht nur Arbeitgeber müssen die Vorgaben des Datenschutzgesetzes der EKD erfüllen, auch Mitarbeitervertretungen sind unmittelbar davon betroffen. Die MAV verwendet zur Ausübung ihrer Beteiligungsrechte zulässigerweise Beschäftigtendaten. Diese sind durch organisatorische und technische Maßnahmen vor Missbrauch zu schützen.
Seit Einführung der DSGVO wurde die Stellung der Betriebsräte und damit einhergehend auch die der MAVen als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzes kontrovers diskutiert. Auf der einen Seite agiert die MAV unabhängig und eigenverantwortlich, auf der anderen Seite ist sie institutionell unselbständiger Teil der Dienststelle. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde zumindest in diesem Bereich die Frage nach der verantwortlichen Stelle und damit auch die Zuständigkeit des örtlichen Beauftragten beantwortet. Doch was gilt nun für Mitarbeitervertretungen? Darf der/die örtliche Beauftragte das MAV-Büro kontrollieren? Hierzu soll der im Anhang befindliche Artikel eine Orientierung geben.
Ilka Müller
Artikel zum Kontrollrecht des örtlichen Beauftragten für Datenschutz