Der Gesamtausschuss hatte die Mitarbeitervertretungen der hannoverschen Landeskirche im Februar 2009 darüber informiert, dass das Finanzamt Beiträge zu Fortbildungen, welche der Arbeitgeber bezahlt, deren Rechnungen aber nur den Teilnehmer namentlich ausweisen, als theoretisch zugeflossenes Arbeitsentgelt ansieht, welches lohn- und sozialabgabenpflichtig ist. Wir hatten Hinweise gegeben, wie eine korrekte Anmeldung zu Fortbildungen vorzunehmen ist, um den Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben zu vermeiden. Grundlage der damaligen Hinweise war die Rundverfügung G 15/2008
Inzwischen hat die Finanzverwaltung ihre Handhabung bei der Fragestellung des theoretisch zugeflossenen Arbeitsentgelts wieder geändert und erkennt das überwiegende betriebliche Interesse an einer Fortbildung auch an, wenn nur der teilnehmende Mitarbeiter an der Fortbildung als Rechnungsempfänger genannt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten für die Bildungsmaßnahme vorher zugesagt hatte und der Mitarbeiter im Vertrauen darauf die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme vermerken und eine Kopie der Rechnung zum Lohnkonto nehmen.
Auch zurückliegende noch offene Fälle können mit sofortiger Wirkung entsprechend behandelt werden. Vom Landeskirchenamt ist in Kürze mit einer entsprechenden Änderung der Rundverfügung G 15/2008 zu rechnen. Zur Information fügen wir ein entsprechendes Informationsschreiben des Mitarbeiterbüros bei. Auch zukünftig kann natürlich nach unseren Empfehlungen aus dem Februar 2009 weiter verfahren werden. Dies sichert eine unkomplizierte Abwicklung der Fortbildungsmaßnahme und vermeidet Ärger mit den Steuerbehörden.
Siegfried Wulf