Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil zur Unverfallbarkeit des noch nicht ausgeschöpften Jahresurlaubs bei Erkrankung das deutsche Urlaubsrecht in seinen Grundprinzipien erschüttert. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass noch nicht genommener Jahresurlaub auch zum Ende des gesetzlich bzw. tariflich festgelegten Zeitraums nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung keine Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen.