Es ist Aufgabe der Mitarbeitervertretung, die Beschäftigten über den Verlauf der Verhandlungen in der ARK zu informieren
Die Information der Beschäftigten über den Stand von Vergütungsverhandlungen ist von der in § 36 MVG-K beschriebenen Aufgabenstellung der Mitarbeitervertretung umfasst. Das hat die Schiedsstelle der Konföderation Ev. Kirchen in Niedersachsen, Kammer DW Hannover entschieden. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
§ 36 Abs. 1 S. 1 MVG-K verlangt von der Mitarbeitervertretung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter. Die Umstände und die Höhe der Vergütung sind zwar nicht allein maßgebend für die wirtschaftliche und soziale Situation der Mitarbeiter, sie wird indes hierdurch wesentlich bestimmt. Wenn auch die einzelne Mitarbeiterin und der einzelne Mitarbeiter nicht unmittelbar Einfluss auf das Zustandekommen von Vergütungsregeln nehmen können, weil diese Gegenstand von Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission sind, soweit die Beschäftigten nach § 1 Abs. 1 AVR-K betroffen sind, besteht gleichwohl ein Informationsbedarf der Beschäftigten, dem die jeweilige Mitarbeitervertretung nicht erst nach Abschluss der Vergütungsverhandlungen entsprechen darf, sondern bereits in jedem Stadium der Verhandlungen. Dies erleichtert sowohl das Verständnis für die dann getroffene Regelung als auch ihre Akzeptanz durch die Beschäftigten.
von: Homepage der agmav