Teilzeitbeschäftigten Mitarbeitervertretern, welche an ganztägigen Fortbildungen teilnehmen, steht für die über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Schulungszeiten kein Anspruch auf Freizeitausgleich zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung am 11.11.2008 festgestellt.
Das Mitarbeitervertretungsgesetz spricht nur davon (MVG-K § 19 Abs. 3), dass dem MAV-Mitglied für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen die dafür notwendige Arbeitsbefreiung zu gewähren ist. Unter die Fallgestaltung, dass auf Antrag eine zusätzliche Entlastung zu gewähren ist (MVG-K § 19 Abs. 2), wenn die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist, fällt die Teilnahme an Fortbildungen gerade nicht. Dies unterscheidet das MVG eindeutig vom Betriebsverfassungsgesetz, welches einen solchen zusätzlichen Freizeitausgleich vorsieht.
Siegfried Wulf