ADK beschließt neue Eingruppierungsmerkmale für Diakoninnen und Diakone / Vorgriffsweise Auszahlung der Entgelterhöhungen 2017
In der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) am 8. Mai 2017 wurde eine Neufassung der Eingruppierungsmerkmale für Diakoninnen und Diakone, sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben der Konfirmandenarbeit übertragen sind, beschlossen. Auch für sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im übergemeindlichen Dienst wurde eine Neufassung der Eingruppierungsmerkmale beschlossen. Mit dem Beschluss der ADK wurde ein durch die Arbeitnehmerseite anvisiertes Schlichtungsverfahren hinfällig.
Gleichzeitig erklärte die Arbeitgeberseite in der ADK-Sitzung, dass sie die Auszahlung der für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder zum 1. Januar 2017 tarifvertraglich vereinbarte Entgelterhöhung im Bereich der hannoverschen Landeskirche im Vorgriff auf einen entsprechenden Beschluss der ADK rückwirkend zum 1. Januar 2017 veranlassen wolle. Dies nahm die Arbeitnehmerseite in der ADK zustimmend zur Kenntnis. Nun zu den Einzelheiten:
Neue Eingruppierungsmerkmale für Diakoninnen/Diakone und andere Beschäftigte
Schon im Februar 2016 beschloss die ADK eine neue Grundeingruppierung für Diakoninnen und Diakone, die für diese Beschäftigten, bei Vorhandensein einer Doppelqualifikation, bzw. bei gemeindeübergreifenden Tätigkeiten, eine höhere Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 vorsieht. Seit dieser Zeit verhandeln die ADK-Parteien auf Antrag der Arbeitnehmerseite über eine weitere Verbesserung der Eingruppierungsmöglichkeiten der Diakoninnen und Diakone durch entsprechende Heraushebungsmerkmale. In der jetzigen ADK-Sitzung wurde nun eine Einigung rückwirkend zum 1. Januar 2017 erzielt. Diakoninnen, denen auf Dauer besonders schwierige, verantwortungsvolle oder vielfältige Koordinierung erfordernde Aufgaben übertragen sind (z. B. Kirchenkreisjugendwartinnen, Beauftragte für das Ehrenamtsmanagement und Diakoninnen in der Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge) kommen nach den neuen Regelungen der Dienstvertragsordnung in die Entgeltgruppe 11. Neu aufgenommen in die Anlage 2 Abschnitt C (Diakoninnen) wurden sonstige Mitarbeiterinnen, denen in Vakanz- und Vertretungsfällen Aufgaben der Konfirmandenarbeit übertragen sind. Bei geeignetem theologischem oder religionspädagogischem Abschluss werden sie in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert, bei abgeschlossenem theologischem oder pädagogischem Hochschulstudium und geeigneter religionspädagogischer oder theologischer Qualifikation in die Entgeltgruppe 10.
Neu gefasst und erweitert wurde der Abschnitt L der Anlage 2 zur DVO „Sonstige Mitarbeiterinnen im übergemeindlichen Dienst“. Für die entsprechenden Berufsgruppen ist jetzt eine höhere Grundeingruppierung in die Entgeltgruppe 10 und eine stärkere Ausdifferenzierung bis zur Entgeltgruppe 13 vorgesehen.
Da der Tarifabschluss der Länder sich immer noch in den Redaktionsverhandlungen befindet und noch nicht abschließend veröffentlicht ist, konnte die ADK bisher keinen Übernahmebeschluss fassen. Die Arbeitgeberseite hat erklärt, dass sie die Auszahlung der Entgelterhöhungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von 2 % vorgriffsweise vornehmen will. Da die Tarifparteien im Bereich des TV-L eine Erhöhung von mindestens 75 € vereinbart haben, beträgt die Tariferhöhung bei allen Vollzeitbeschäftigten mindestens 75 € (Auswirkung bei einem Tabellenentgelt von unter 3.200 €). Die monatlichen Ausbildungsentgelte und die Entgelte für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten erhöhen sich zum 1. Januar 2017 um 35 €. Alle weiteren Punkte der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder (z. B. Entgelterhöhung ab 01.01.2018, Einführung der Entgeltstufe 6 für die Entgeltgruppen 9 und höher, Zulagen für Beschäftigte im Sozialdienst) werden in der ADK verhandelt werden, sobald die Änderungstarifverträge für den Länderbereich veröffentlicht sind.
Eine Einigung wurde auch für die sogenannten „kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisse“ (bis zu 6 Wochen Dauer) im Erziehungsdienst erzielt. Dort wird zukünftig wieder, wie auch bei allen kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen, die in den Bereich der DVO- bzw. TV-L-Eingruppierung fallen, pauschal die Entgeltstufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe gewährt, ohne, dass zuvor erworbene Erfahrungszeiten im Einzelnen überprüft werden.
Siegfried Wulf