Das Betriebsrentensystem der Zusatzversorgungskassen wurde 2002 von einem Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes Punktemodell umgestellt. In diesem Rahmen wurde für die bisher bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Betriebsrentenanwartschaften eine Startgutschrift ermittelt. Für die sogenannten rentenfernen Versicherten, die am Umstellungsstichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wurde die Berechnungsgrundlage durch den Bundesgerichtshof sowohl im Jahr 2007, als auch im Jahr 2011, für ungültig erklärt und den Tarifparteien aufgegeben, eine neue Regelung zu finden. Kritisiert wurde vom Bundesgerichtshof eine sachwidrige Ungleichbehandlung insbesondere von rentenfernen Pflichtversicherten mit langen Ausbildungsgängen wie Akademiker oder Meister. Am 08.06.2017 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes nun auf Eckpunkte für eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften verständigt. Bei der alten Berechnung erhielt jeder rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 % der für ihn ermittelten höchstmöglichen Vollleistung. Zukünftig soll sich dieser Faktor, abhängig vom Lebensalter des Beschäftigten bei Versicherungsbeginn in der Zusatzversorgungskasse, zwischen 2,25 % und 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr bewegen.
Die Gewerkschaft ver.di geht davon aus, dass etwa 50 % der rentenfernen Versicherten mit einer Anhebung ihrer Startgutschriften rechnen können. Ein Antrag auf Neuberechnung muss von den Versicherten nicht gestellt werden, sondern wird von den Zusatzversorgungskassen nach dem offiziellen Inkrafttreten der Tarifregelung automatisch durchgeführt. Allerdings werden nun erst einmal die Redaktionsverhandlungen zur Tarifeinigung stattfinden, die die Einzelheiten zur Neuberechnung der Startgutschriften zeitnah in einem Änderungstarifvertrag zum ATV umsetzen. Danach müssen die Satzungen der Zusatzversorgungskassen entsprechend angepasst werden, um anschließend für alle rentenfernen Versicherten die Startgutschriften auf Grundlage der Neuregelung zu überprüfen. Die Tarifeinigung steht augenblicklich noch unter dem Vorbehalt, dass die Gremien der Tarifvertragsparteien dem Ergebnis zustimmen.
Siegfried Wulf