§ 19 Abs. 3 MVG-K billigt Mitgliedern der Mitarbeitervertretung für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt 4 Wochen während einer Amtszeit zu. Die gewährte Arbeitsbefreiung schließt eine Berücksichtigung von bei der Fortbildung verbrachten Zeiten, welche über die individuelle Arbeitszeit hinausgehen, aus. Dies stellt eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten dar. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah hierin einen Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dieses Urteil wurde vom Bundesarbeitsgericht am 01.06.2017 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 495/16 aufgehoben. Zwar erkennt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil an, dass teilzeitbeschäftigte Mitglieder der Mitarbeitervertretung gegenüber vollzeitbeschäftigten Mitgliedern eines solchen Gremiums benachteiligt werden, da sie für die gleiche für eine erforderliche Schulung aufgewandte Zeit eine geringere Gesamtvergütung bekommen als Vollzeitbeschäftigte, da sie kein Entgelt für die außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit aufgewandte Zeit erhalten. Das BAG sieht diese Benachteiligung allerdings durch sachliche Gründe als gerechtfertigt an. Seiner Meinung nach ist es die Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes eines Mitarbeitervertreters als unentgeltliches Ehrenamt. Zwar haben andere Gesetze der betrieblichen Mitbestimmung, wie das BetrVG, MAVO oder MVG-EKD inzwischen umfassendere Ausgleichsansprüche für teilzeitbeschäftigte Gremienmitglieder kollektiver Arbeitnehmervertretungen eingeführt. Dies führt aber nach BAG-Einschätzung nicht zu einer gravierenden Durchbrechung des Prinzips der Ehrenamtlichkeit. Das hiervon abweichende Konzept des kirchlichen Gesetzgebers des MVG-K ist laut Aussage des BAG von den staatlichen Gerichten zu respektieren.
Siegfried Wulf