Mit dem vom Bundestag am 14.11.2019 beschlossenen Masernschutzgesetz, welches in das Infektionsschutzgesetz integriert wird, soll ein wirksamer Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Kindern, vor Masern erreicht werden. Man geht davon aus, dass es möglich ist, eine weiträumige Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden, wenn ein Immunschutz von 95 % der Menschen erreicht wird.
Das zum 01.03.2020 in Kraft tretende Masernschutzgesetz wirkt sich auch auf kirchliche Arbeitsbereiche aus. Der Geltungsbereich des Masernschutzgesetzes umfasst Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dabei werden sowohl Mitarbeitende inklusive der Ehrenamtlichen als auch betreute Personen erfasst. Auch Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern tätig sind, fallen unter den Geltungsbereich. Ab dem 01.03.2020 darf nur betreut bzw. beschäftigt werden, wer eine Masernimmunität bzw. eine Masernschutzimpfung nachweist. Allerdings müssen Personen, welche vor 1971 geboren wurden, keinen Nachweis erbringen. Ausgenommen sind auch Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Für Personen, die schon vor dem 01.03.2020 tätig waren bzw. betreut wurden, muss der Nachweis erst bis zum 31.07.2021 erbracht werden.
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder beschäftigt noch betreut werden. Eine Ausnahme gilt für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Einrichtungsleitungen müssen sich vor dem tatsächlichen Beginn einer Tätigkeit bzw. Betreuung entsprechende Nachweise vorlegen lassen. In diesem Rahmen muss der Arbeitgeber das konkrete Vorgehen klären. Der Nachweis kann erbracht werden durch den Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, welche belegen, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht, bzw. über ein ärztliches Zeugnis über eine Masernimmunität oder eine vorliegende medizinische Kontraindikation. Auch eine Bestätigung einer anderen autorisierten Stelle, dass ein Nachweis im Rahmen der oben beschriebenen Möglichkeiten vorgelegen hat, ist ausreichend. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, darf eine Person weder eingestellt noch in die Betreuung genommen werden mit Ausnahme von Personen, die der Schul- bzw. Unterbringungspflicht unterliegen. Handelt es sich bei den Personen um schon im Betrieb tätige Mitarbeitende oder Betreute, sind diese dem Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt kann die betroffenen Personen zu einem Beratungsgespräch einladen, in dem über die Situation aufgeklärt werden soll und die Person zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufgefordert werden kann. Die Gesundheitsämter sind berechtigt, Geldbußen bis zur Höhe von 2.500,- € und gegebenenfalls Zwangsgelder zu verhängen. Auch Einrichtungsleitungen, welche gegen das Beschäftigungs- oder Betreuungsverbot verstoßen, können mit Geldbußen bis 2.500,- € belegt werden. Ein Freikaufen durch Zahlung eines Bußgeldes ist nicht möglich. Andererseits dürfte eine mehrmalige Verhängung eines Bußgeldes nicht möglich sein, da es sich um eine einheitliche Unterlassung handelt. Auch eine Zwangsimpfung kommt nicht in Frage. Allerdings kann das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betreuungsverbot erlassen. Dies würde zu der unerfreulichen Situation führen, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob er die betroffene Person anderweitig beschäftigen kann. Dies dürfte sich im Regelfall als schwierig herausstellen, so dass hier auch personenbedingte Kündigungen drohen könnten. Bisher ist allerdings nicht bekannt, wie sich die Gesundheitsämter im Falle des fehlenden Impfnachweises bzw. Immunschutzes verhalten werden. Es ist zu hoffen, dass der Worst Case vermieden werden kann.
Siegfried Wulf