Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 23. Januar 2020 (8 AZR 484/18) entschieden, dass die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person bei der Auswahl zu einem Vorstellungsgespräch berücksichtigt werden muss. Hintergrund ist § 165 SGB IX (§ 82 SGB IX alte Fassung), welcher öffentlichen Arbeitgebern besondere Pflichten gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen auferlegt. Wird eine derartige Einladung unterlassen, führt dies allerdings nicht automatisch zu einem Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, dient allerdings als Indiz, welches die Vermutung begründet, dass der/die Bewerber/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung müsste der Arbeitgeber widerlegen, um der Zahlungsverpflichtung einer Entschädigung zu entgehen.
Siegfried Wulf