Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat sich am Freitag, dem 03.04.2020, darauf verständigt, dass sie eine Arbeitsrechtsregelung zur Ermöglichung von Kurzarbeit im Gleichklang mit dem für den Kommunalbereich geschlossenen Tarifvertrag „Covid-19“ treffen will. Der Sprecher der Dienstnehmerseite, Thomas Müller, und die Sprecherin der Dienstgeberseite, Annekatrin Herzog, fassen den Willen der ADK folgendermaßen zusammen: „Wir beabsichtigen, den Tarifvertrag „Covid-19“ grundsätzlich zu übernehmen, und werden zeitnah in der ADK die Verhandlungen aufnehmen, sobald uns das Tarifwerk im Wortlaut vorliegt.“ Damit soll auch im Bereich der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (u. a. in der hannoverschen Landeskirche) Kurzarbeit entsprechend dem Tarifvertrag für die Kommunen ermöglicht werden.
Für den Bereich der Kommunen hat sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit der Gewerkschaft ver.di und der dbb Tarifunion auf Eckpunkte für einen Tarifvertrag „Covid-19“ geeinigt. Hierfür wurde eine Erklärungsfrist bis zum 15. April 2020 vereinbart. Der genaue Wortlaut des Tarifvertrages steht noch nicht fest, so dass hier die ADK auch noch keinen konkreten Beschluss fassen konnte. Den Veröffentlichungen der Tarifparteien im Bereich der Kommunen sind folgende Eckpunkte zu entnehmen:
- Die Kurzarbeit muss 7 Tage im Voraus angekündigt werden.
- Das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld wird in den Entgeltgruppen bis EG 10 auf 95% und in den Entgeltgruppen ab EG 11 auf 90 % des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt. Die Aufstockungszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
- Die Auszahlung von Kurzarbeitergeld, Aufstockung und anteiligem Entgelt für geleistete Arbeit erfolgen zum gleichen Zeitpunkt wie die bisherige Entgeltzahlung.
- Während der Kurzarbeit und für einen Zeitraum von 3 Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind, ausgeschlossen.
- Grundsätzlich von der Kurzarbeit ausgenommen sind z. B. Schwangere und werdende Väter, bei denen sich das Kurzarbeitergeld auf die Berechnung des Elterngelds auswirken würde, Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit.
- Der Tarifvertrag soll ausschließlich auf die Corona-Pandemie zugeschnitten sein und am 31.12.2020 ohne Nachwirkung enden.
Einig sind sich der VKA sowie ver.di und die dbb Tarifunion, dass es bei einem Großteil des öffentlichen Dienstes der Kommunen nicht zur Kurzarbeit kommen wird. In der konkreten Formulierung lassen sich hier aber Unterschiede erkennen, so dass der konkrete Wortlaut der Tarifeinigung abgewartet werden muss. Während ver.di und die dbb Tarifunion davon ausgehen, dass in den weitaus meisten Bereichen des öffentlichen Dienstes Kurzarbeit kein Thema sein wird (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kinderbetreuung, soziale Dienste) und nur bei den eigenwirtschaftlichen Betrieben Anwendung finden wird, ist die Pressemitteilung des VKA hier deutlich unklarer. So teilt VKA-Präsident, Ulrich Mädge, mit: „Es ist klar, dass es bei einem Großteil des öffentlichen Dienstes der Kommunen nicht zu Kurzarbeit kommen wird. Wichtige Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, soziale Dienste, aber auch die Verwaltungen, arbeiten in dieser Ausnahmesituation am Limit und leisten hervorragende Arbeit.“ Augenblicklich gehen aber auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission davon aus, dass nur eigenwirtschaftlich arbeitende Einrichtungen wie z. B. Tagungshäuser und Bildungsstätten vom Tarifvertrag „Covid-19“ erfasst werden.
Bisher gibt es noch keinen rechtsgültigen Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission zur Änderung der Dienstvertragsordnung, um die Einführung von Kurzarbeit aufgrund der Covid-19-Pandemie zu ermöglichen, sondern nur eine Willensbekundung. Ein entsprechender Beschluss der ADK soll noch im April 2020 nach Veröffentlichung des Tariftextes im Bereich der kommunalen Arbeitgeber gefasst werden und rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft treten. Die konkrete Ausgestaltung der in der ADK beschlossenen Arbeitsrechtsregelung obliegt dann den Anstellungsträgern und Mitarbeitervertretungen über den Abschluss von Dienstvereinbarungen. Aufgrund der bisher fehlenden Rechtsgrundlage können augenblicklich noch keine Dienstvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen werden. Sollten Arbeitgeber an Mitarbeitervertretungen mit dem Willen zum Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit herantreten, können entsprechende Vorgespräche geführt werden, um sich schon im Vorfeld auf die grundsätzlichen Bedingungen der Kurzarbeit zu einigen, der Abschluss der Dienstvereinbarung kann aber erst nach einer Änderung der Dienstvertragsordnung erfolgen. Dabei muss natürlich der augenblickliche Informationsstand über die wahrscheinlichen Inhalte des Covid-19-Tarifvertrags im Bereich der Kommunen berücksichtigt werden. Nach einem Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über eine Änderung der Dienstvertragsordnung zur Ermöglichung der Einführung von Kurzarbeit müsste dann eine eventuell vorverhandelte Dienstvereinbarung nochmals auf Korrektheit überprüft und eventuell korrigiert werden. Da augenblicklich davon auszugehen ist, dass der Tarifvertrag Covid-19 nur eigenwirtschaftlich arbeitende Einrichtungen treffen wird, sollten Mitarbeitervertretungen eventuell an sie herangetragene Wünsche auf Einführung von Kurzarbeit in anderen Bereichen wie Verwaltung, Küstertätigkeiten, Pfarrsekretärinnen, Sozial- und Erziehungsdienst, ablehnen.
Nach einer entsprechenden Beschlussfassung in der ADK können Arbeitgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung mit der MAV eine entsprechende Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit vornehmen. Der Anzeige auf Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist eine Stellungnahme der Mitarbeitervertretung beizufügen. Diese Stellungnahme kann allerdings auch nachgereicht werden. In der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission soll ein entsprechender Beschluss noch im April herbeigeführt werden, da die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an erstattet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall dort eingegangen ist.
Zur ADK-Sitzung vom 03.04.2020 findet ihr untenstehend einen Link zum ADK-Info 1/2020 des ADK-Arbeitnehmerbüros und zur Pressemitteilung der Landeskirche Hannovers.