Der Gesamtausschuss hat zur Unterstützung der Mitarbeitervertretungen und Wahlvorstände umfangreiches Material auf seine Homepage gestellt. Zu finden ist es im Bereich der „Arbeitshilfen“ unter der Rubrik „Arbeitshilfen zur MAV-Wahl“. Neben einem Leitfaden zur Durchführung der MAV-Wahlen und einem Wahlkalender finden sich umfangreiche Mustervorlagen im word-Format, welche von den Wahlvorständen als Vorlage genutzt und an die örtlichen Notwendigkeiten angepasst werden können. Darüber hinaus stehen alle Gesamtausschussmitglieder zur Beratung bei Unklarheiten und weiterführenden Fragen für die Mitarbeitervertretungen und Wahlvorstände zur Verfügung. Die Kontaktdaten aller Gesamtausschussmitglieder sind auf unserer Homepage im Bereich „Über uns“ abrufbar.
Am 9. Oktober hat der Rat der EKD die Wahlordnung zum MVG-EKD im Rahmen einer gesetzesersetzenden Verordnung zur Sicherstellung der MAV-Wahlen im Zeichen von Covid-19 geändert. Wenn aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie keine Mitarbeiterversammlung durchgeführt werden kann, wird der Wahlvorstand durch die Mitarbeitervertretung bestimmt. Die MAV kann daher mit sofortiger Wirkung 3 Mitglieder für den Wahlvorstand und 3 Ersatzmitglieder bestimmen. Dies muss bis Ende Januar 2021 geschehen, um eine fristgerechte Durchführung der MAV-Wahl zwischen dem 01.01. und 30.04.2021 sicherzustellen. Der Wahlvorstand muss sich dann innerhalb von 7 Tagen nach seiner Bestimmung konstituieren.
Das vereinfachte Wahlverfahren für Einrichtungen mit 16 – 100 Mitarbeitenden, bei dem die MAV in einer Mitarbeiterversammlung zu wählen ist, ist ebenfalls ausgesetzt, sodass auch hier ein reguläres Wahlverfahren durchgeführt wird. Bei Dienststellen mit bis zu 15 Mitarbeitenden geht man davon aus, dass entsprechende Räumlichkeiten zur Durchführung einer Mitarbeiterversammlung vorhanden sind. Daher findet dort das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung. Vorgenannte Regelungen finden befristet bis zum 30. Juni 2021 Anwendung.
Zukünftig muss ein Wahlvorschlag von mindestens 3 Wahlberechtigten nicht mehr in Schriftform eingebracht werden, sondern es reicht die Einreichung in Textform. Damit sind auch Wahlvorschläge per Telefax oder E-Mail zulässig. In Einrichtungen mit 16 - 49 Mitarbeitenden, in denen normalerweise das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet, reicht die Einbringung des Wahlvorschlags durch einen Wahlberechtigten aus.
Planen Mitarbeitervertretungen die Bildung oder Auflösung einer gemeinsamen MAV im Rahmen des § 5 Abs. 2 MVG-EKD i. V. m. § 3 Abs. 1 MVG-EKD-AnwG, sollten sie mit der Bestimmung des Wahlvorstands noch bis Dezember warten. Früher reichte zur Bildung einer gemeinsamen MAV neben der Zustimmung der obersten Dienstbehörde die einfache Mehrheit der in getrennten Mitarbeiterversammlungen anwesenden Wahlberechtigten aus (§ 5 Abs.2 MVG-K). Im MVG-EKD ist hierzu die jeweilige Mehrheit der Mitarbeitenden in den Dienststellen notwendig. Diese könnte aber auch über eine schriftliche Abstimmung hergestellt werden. Durch die zusätzliche Bestimmung im § 3 Abs. 1 MVG-EKD-AnwG, dass die Zustimmung der jeweiligen Mehrheit aller Wahlberechtigten in einer Mitarbeiterversammlung hergestellt werden muss, wird die Bildung gemeinsamer MAVen deutlich erschwert. Hier plant unsere Landeskirche eine Veränderung. In die hannoversche Landessynode, welche vom 24. – 27.11.2020 tagt, soll ein entsprechender Änderungsantrag des § 3 Abs. 1 MVG-EKD-AnwG eingebracht werden. Die Entscheidung zur Bildung einer gemeinsamen MAV muss dann nicht mehr in einer Mitarbeiterversammlung getroffen werden. Wir werden alle MAVen sofort nach einem entsprechenden Beschluss der hannoverschen Landessynode informieren.
Siegfried Wulf