Wie das Bundessozialgericht im Juli 2006 entschieden hat, darf ein Aufhebungsvertrag, welcher anstelle einer betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen wurde, nicht automatisch zu einer Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit führen (BSG, Urteil v. 12.7.2006, B 11a AL 47/05 R).
In der Vergangenheit hatte die Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe (§ 144 SGB III) ausgesprochen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Auflösungsvertrag geschlossen wurde. Dies galt auch für den Fall, dass anderenfalls gegenüber dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre.
Im konkreten Fall hatte ein Lagerarbeiter, dem die betriebsbedingte Kündigung aufgrund Arbeitsplatzwegfall drohte, einen Auflösungsvertrag abgeschlossen und eine Abfindung von 10000 € erhalten. Nach Arbeitslosmeldung verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperre von 12 Wochen. Der Arbeiter klagte erfolgreich dagegen.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber keine betriebsbedingte Kündigung aussprechen muss, sondern mit dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung gegen Abfindung schließen kann. Die Arbeitsagentur darf demnach das Arbeitslosengeld nicht sperren, wenn
- die Kündigung rechtmäßig wäre und
- die ordentliche Kündigungsfrist bei Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wird.