Immer mehr Kirchenkreise greifen im Rahmen der Stellenplanung und der anstehenden Einsparungen zum Mittel der Regionalisierung. Sie erhoffen sich durch die engere Kooperation und übergreifende Zusammenarbeit Synergieeffekte. Für die Mitarbeitervertretungen stellt sich in einigen Bereichen die Frage, inwieweit im Rahmen der Regionalisierung die Mitbestimmung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz greift.
Das Landeskirchenamt hat im Rahmen der Rundverfügung G 9/ 2005 Erläuterungen zum Kirchengesetz zur Förderung von Zusammenarbeit und Arbeitsteilung in Kirchengemeinde und Kirchenkreis vom 15. Juli 2005 gegeben. An die Rundverfügung ist ein Beispiel für eine Kooperationsvereinbarung angehängt. Von unserer Seite wurde eine Anfrage des Gesamtausschusses bezüglich der Mitbestimmungstatbestände im Rahmen der Regionalisierung an das Landeskirchenamt gestellt. Inzwischen liegt die Antwort des Landeskirchenamtes vor. Mitbestimmungstatbestände sieht das LKA nur in den wenigsten Bereichen als gegeben an. Die MAV´en werden vor Ort die Sachlage genau anhand des Mitarbeitervertretungsgesetzes überprüfen müssen und die Mitbestimmung dort, wo sie aus dem MVG hergeleitet werden kann, einfordern müssen.
Siegfried Wulf