Im Jahr 2006 finden in ganz Deutschland die im vierjährigen Rhythmus durchzuführenden Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen statt. Manche MAV fragt sich daher, ob auch in ihrem Bereich die Vertrauensperson der Schwerbehinderten gemäß Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG § 51) neu zu wählen ist.
Das Landeskirchenamt weißt in seiner Rundverfügung K13/ 1999 darauf hin dass die Neuwahlen zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten im Jahr der Neuwahlen zur MAV durchgeführt werden müssen. So akzeptiert unsere Landeskirche zwar, dass das Sozialgesetzbuch IX (welches das frühere Schwerbehindertengesetz abgelöst hat), als öffentlich-rechtliches Arbeitnehmerschutzgesetz ein für alle geltendes Gesetz ist, sieht jedoch in den Regelungen über die Bildung und die Aufgaben von Schwerbehindertenvertretungen und deren Zusammenarbeit mit den Betriebs- und Personalräten betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtliche Bestimmungen, die in das Selbstbestimmungsrecht von Kirche und Diakonie eingreifen. Nach Auffassung der hannoverschen Landeskirche bestimmt sich die Rechtsstellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen oder diakonischen Bereich daher ausschließlich nach den Normen des jeweiligen Mitarbeitervertretungsgesetzes.
Siegfried Wulf