Der Kirchengerichtshof der EKD stellt in seinem Beschluss II-0124/L78-05 vom 29. Mai 2006 klar, dass Mitarbeitervertretungen nicht nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Person haben, welche die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahrnehmen soll. Auch bei der Entscheidung, in welcher Form die Aufgabe wahrgenommen werden soll, besteht ein Mitbestimmungsrecht.
In einer großen Diakonischen Einrichtung im Bereich des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Konföderation ging es neben der Mitbestimmung bei der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch um das Durchführungsmodell. Der Arbeitgeber wollte betriebsintern einen Mitarbeiter zusätzlich mit diesen Aufgaben betrauen. Die MAV bevorzugte ein Mischmodell unter teilweiser Hinzuziehung externer Kräfte, da sie die Unabhängigkeit des ausgewählten Mitarbeiters aufgrund seiner sonstigen Tätigkeiten, die er im Betrieb ausübte, nicht für gewährleistet hielt. Der Arbeitgeber beantragte Ersetzung der Zustimmung zur Bestellung der Fachkraft. Der Kirchengerichtshof lehnte dies ab, da er das Durchführungsmodell ebenfalls für mitbestimmungspflichtig hielt. Eine Mitbestimmung hatte aber zu dieser Frage nicht stattgefunden.