Gemäß § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht setzte sich in einer Entscheidung vom 13. Dezember 2018 (2 AZR 378/18) darüber auseinander, zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung stattfinden muss.
Im verhandelten Fall beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war. Erst nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt hörte der Arbeitgeber sowohl den Betriebsrat, als auch die Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten Kündigung an. Nach beiden Anhörungen erfolgte der Ausspruch der Kündigung. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, da eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich erfolgt sei. Diesbezüglich stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass sich der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen richtet. Die Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet und ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Siegfried Wulf