Gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Rahmen des § 22 DienstVO muss ordnungsgemäß übertragener Jahresurlaub spätestens bis zum letzten Septembertag des Folgejahres angetreten werden, um nicht zu verfallen. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19. Februar 2019 (9 AZR 541/15) entschieden hat, erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. In der Vergangenheit ging man davon aus, dass die Verfallsfristen aufgrund der tariflichen Regelungen klar und eindeutig sind und restlicher Urlaubsanspruch spätestens am Ende Übertragungszeitraums verfällt. Mit seiner Entscheidung im Februar 2019 hat sich das Bundesarbeitsgericht den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union angepasst. Nach Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“.
Siegfried Wulf