Gemäß § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nur zulässig, wenn bei demselben Arbeitgeber zuvor weder ein befristetes, noch unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Bestimmung wurde im Jahr 2011 durch ein Bundesarbeitsgerichtsurteil dahingehend interpretiert, dass diese Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen erfasse, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung wurde mit einem aktuellen Urteil vom 23.01.2019 aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht entschied (7 AZR 733/16), dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages im konkret verhandelten Fall nicht zulässig war, da der Arbeitnehmer bereits 8 Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa 1 ½-jähriger Dauer mit demselben Arbeitgeber eingegangen war. Damals waren ihm vergleichbare Arbeitsaufgaben übertragen worden. Das Bundesarbeitsgericht war in seiner neuerlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass die Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht aufrecht erhalten bleiben kann.
Siegfried Wulf