Zum 01.01.2019 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) durch die Einführung der sogenannten Brückenteilzeit ergänzt worden. Zukünftig gibt es ein Rückkehrrecht auf eine Vollzeitstelle nach Reduzierung der Arbeitszeit. In der Vergangenheit gab es gemäß § 8 TzBfG nur die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren, wenn der Arbeitgeber mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigte. Das Recht zur Rückkehr auf den früheren Beschäftigungsumfang sah das TzBfG nicht vor. Im Rahmen des neu aufgenommenen § 9 a TzBfG wurde die Möglichkeit der begrenzten Verringerung der Arbeitszeit geschaffen. Diese kann für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis höchstens 5 Jahre beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beschäftigung seit mindestens 6 Monaten besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antrag ist spätestens 3 Monate vor geplantem Beginn der Reduzierung der Arbeitszeit in Textform zu beantragen. Der Arbeitgeber kann das befristete Teilzeitverlangen nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangen. Nach dem Ende der Befristungsdauer gilt automatisch wieder die frühere Wochenarbeitszeit.
Gemäß § 7 Abs. 4 TzBfG muss der Arbeitgeber der Mitarbeitervertretung alle angezeigten Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten anzeigen, sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb informieren.
Neben der neu geschaffenen Möglichkeit der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit bleibt auch die nach § 8 TzBfG vorhandene, zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern erhalten. Auch für diese Teilzeitkräfte soll es leichter werden, in Vollzeit zurückkehren zu können. Hierfür muss in Textform der Wunsch auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt werden. Diese Kräfte müssen zukünftig bevorzugt berücksichtigt werden. Abgelehnt werden kann der Wunsch auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nur, wenn kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist, ein anderer Bewerber besser geeignet ist, die Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dagegensprechen oder betriebliche Gründe entgegenstehen.
Siegfried Wulf