Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 7. Februar 2019 (6 ARZ 75/18) entschieden hat, kann ein Aufhebungsvertrag, mit dem ein Arbeitsverhältnis beendet wurde, auch dann nicht widerrufen werden, wenn er in einer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Das nach § 355 BGB vorgesehene Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, ist im Fall von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen nicht anwendbar.
Im verhandelten Fall wurde die Arbeitnehmerin nach eigener Aussage trotz eigener Erkrankung in ihrer Wohnung vom Arbeitgeber bedrängt, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Sie hatte diesen Aufhebungsvertrag dann wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Ihr Widerruf hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Sache wurde aber zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurücküberwiesen, da dieses nicht geprüft hatte, ob das Gebot des fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages beachtet wurde. Hierbei handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die verletzt wird, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erschwert.
Siegfried Wulf