Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sowohl für die Beschäftigten, die Entgelt nach dem TVöD-SuE, als auch für diejenigen, die Entgelt nach TV-L erhalten, hatte die ADK die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie beschlossen.
Die Zahlung des Inflationsausgleichs für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsbereich war an das bestehende Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 und an den Anspruch auf Entgelt an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 geknüpft. Für die Beschäftigten, die ihr Entgelt nach TV-L erhalten gilt, dass am 9. Dezember 2023 ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis bestanden haben musste und in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 (Referenzzeitraum) an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand.
Damit wurden alle Beschäftigten, die sich zu den genannten Zeiträumen in Elternzeit befanden, von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen. Darauf wurde in den Durchführungshinweisen zur Umsetzung der ARR Inflationsausgleich explizit hingewiesen.
Da Landeskirchenamt hat sich dabei an die gleichen Regelungen gehalten, die im öffentlichen Dienst angewendet wurden.
Eine Arbeitnehmerin aus dem öffentlichen Dienst im Anwendungsbereich des TVöD-VKA hat dagegen geklagt und hatte mit dieser Klage Erfolg. Das Arbeitsgericht Essen sprach ihr den vollen Inflationsausgleich zu.
Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, der TV Inflationsausgleich verstoße, soweit er Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Sonderzahlung Inflationsausgleich ausschließt, gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und begründe zudem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i.S.d. § 1 AGG. Seine Entgeltbezugsregelung stelle eine mittelbare Diskriminierung dar, da Mütter im Allgemeinen länger in Elternzeit gingen als Väter.
Das Arbeitsgericht Essen hielt die tarifvertragliche Regelung im vorliegenden Fall für unzulässig. Auch wer in Elternzeit sei, müsse die Prämie erhalten. Das Arbeitsgericht sah in der tariflichen Regelung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser bilde als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie, lautete die Begründung.
Dieses Urteil entfaltet zwar keine normative Wirkung, aber wir halten es für wichtig, dass ihr die Beschäftigten, die von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie teilweise oder ganz ausgeschlossen wurden, weil sie sich in Elternzeit befanden, darüber informiert. Ob das Urteil in höheren Instanzen Bestand hat, ist nicht absehbar.
Trotzdem sollten diese Beschäftigten so schnell wie möglich gegenüber dem Anstellungsträger ihren Anspruch schriftlich mit der genannten Begründung geltend machen, damit mögliche Ansprüche nicht gänzlich durch die Ausschlussfrist untergehen.
Im Auftrag des Gesamtausschusses
Ilka Müller
Vorsitzende des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen
der Hannoverschen Landeskirche