Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie bereits angekündigt, haben wir gemeinsam mit dem DWiN, Fachabteilung Kindertagesstätten und dem Landeskirchenamt eine Musterdienstvereinbarung erarbeitet, in der die Anstellung von Leiharbeitnehmer*innen geregelt wird.
Aufgrund des Fachkräftemangels kommt es vermehrt zum Einsatz von Leiharbeitnehmer*innen in den Kindertagesstätten, damit der Betrieb aufrecht erhalten werden kann.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmer*innen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 40 lit. a MVG-EKD. Da der Einsatz häufig sehr kurzfristig erfolgt, sind die Fristen der Mitbestimmung nach § 38 MVG-EKD nicht immer einzuhalten. Deshalb empfehlen wir den Abschluss einer Dienstvereinbarung nach dem vorliegenden Muster. Darin ist geregelt, dass die Zustimmung der MAV bei einem Einsatz von bis zu 3 Monaten als erteilt gilt. Trotzdem haben die Anstellungsträger über den Einsatz zu informieren, spätestens mit Beginn der Tätigkeit.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmer*innen soll nach wie vor die Ausnahme bleiben. Er widerspricht dem Dienstgemeinschaftsgedanken. Dies urteilte der KGH bereits 2006 (AZ D II -6/2006) und bestätigte das Urteil 2014. Bevor Leiharbeitnehmer*innen zum Einsatz kommen, hat der Anstellungsträger nachzuweisen, dass eine Ausschreibung erfolglos geblieben ist und keine internen Ressourcen zur Verfügung stehen.
Solltet ihr Fragen zu dieser Dienstvereinbarung haben oder Unterstützung benötigen, wendet euch gern an uns.
Im Auftrag des Gesamtausschusses
Ilka Müller
Vorsitzende des Gesamtausschusses der
Hannoverschen Landeskirche
Anhang: Muster-Dienstvereinbarung Leiharbeit