Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, um wirksam zu sein. Wird die Befristung eines Arbeitsvertrages nur mündlich abgesprochen, so ist diese Vereinbarung unwirksam und es kommt ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zustande. Die schriftliche Vereinbarung muss im Regelfall auch vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
An diesen Grundregeln rüttelt auch das neueste Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht. Allerdings präzisiert es die Auslegung der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber dem zukünftigen Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme einen von ihm (AG) unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte der Unterschrift und baldigen Rückgabe übersandt. Der Arbeitnehmer nahm seine Arbeit auf und reichte den unterschriebenen Vertrag auf Nachfrage erst nach seinem Arbeitsantritt zurück.
Der Arbeitnehmer wollte in dem genannten Verfahren einen unbefristeten Arbeitsplatz einklagen. Das BAG sah mit der vorherigen Versendung des durch den Arbeitgeber unterschriebenen Arbeitsvertrages die Schriftform als gewahrt an. Das Arbeitsverhältnis ist nicht stillschweigend (und damit unbefristet) durch die Arbeitsaufnahme zustande gekommen, da der Arbeitgeber sein Arbeitsplatzangebot von der Rückgabe des unterzeichneten befristeten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.