Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 13. Dezember 2007 eindeutig festgestellt, dass ein abgemahntes Fehlverhalten nicht nachträglich noch als Grund für eine Kündigung herangezogen werden darf. Besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abmahnung und der folgenden Kündigung, gehen die Richter grundsätzlich erst einmal davon aus, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass andere hinreichende Gründe die Kündigung ausgelöst haben.
Siegfried Wulf