Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGH.EKD) hat am 25. Februar 2008 ein Urteil zum Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretungen bei der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer gesprochen.
Im vorliegenden Fall wurde einem Mitarbeiter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu 50 % eine niedriger bewertete Tätigkeit zugewiesen. Seine höhere Vergütung wurde ihm zwar weiterhin gezahlt, der Mitarbeiter war allerdings mit der Zuweisung der neuen Tätigkeiten nicht einverstanden. Die Mitarbeitervertretung wurde nicht beteiligt, da die Dienststellenleitung der Meinung war, aufgrund der gleichbleibenden Vergütung falle die Tätigkeitszuweisung unter das Direktionsrecht.
Der KGH.EKD stellt in seinem Urteil fest, dass die Mitarbeitervertretung bei der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer mitzubestimmen hat, und zwar unabhängig von etwaigen Folgen hinsichtlich der Vergütung. Unter dem Begriff "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit" ist eine tariflich anders als der bisherige Aufgabenbereich bewertete Tätigkeit zu verstehen. Jeder Wechsel des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz, der eine andere Vergütung auslösen würde, unterliegt der Mitbestimmung. Darunter sind auch Tätigkeiten zu verstehen, welche im Bewährungsaufstieg eine Vergütungsgruppe vorsehen, welche der Mitarbeiter vorher in der Grundeingruppierung erreicht hatte.
Siegfried Wulf