Zustehender Jahresurlaub, welcher zu Beginn einer Elternzeit noch nicht gewährt worden ist, muss nach Beendigung der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt werden. Schließt sich nahtlos an die erste Elternzeit eine zweite an, verfiel der restliche Urlaubsanspruch nach bisheriger Rechtsprechung.
Diese Rechtsauffassung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - aufgegeben. Nach dem neuesten BAG-Urteil wird Resturlaub weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.
Siegfried Wulf