Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung dargelegt, dass sich bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl auf alle Mitarbeiter der gleichen Ebene zu erstrecken hat, deren Tätigkeit der zu kündigende Arbeitnehmer ordnungsgemäß verrichten kann. Nicht entscheidend ist bei der Auswahl der Mitarbeiter, die in die Sozialauswahl mit einbezogen werden, ob diese auch in der Lage wären, die Tätigkeit des wegfallenden Arbeitsplatzes auszuüben.
Im konkreten Fall hatte ein gekündigter Codierer bei einem Forschungsinstitut, welcher arabische Tageszeitungen und Fernsehnachrichten analysierte, argumentiert, dass er auch in der Lage wäre, in der deutschen und französischen Abteilung zu arbeiten. Daher hätten die Mitarbeiter dieser Bereiche mit in die Sozialauswahl einbezogen werden müssen.
Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass diese Mitarbeiter nicht in der arabischen Abteilung aufgrund mangelnder Sprachkenntisse eingesetzt werden könnten und daher bei der Sozialauswahl nicht mit zu berücksichtigen wären.
Das Landesarbeitsgericht gab dem gekündigten Mitarbeiter recht und erklärte die Kündigung für unwirksam, da die Sozialauswahl fehlerhaft war.