Laut § 39 Mitarbeitervertretungsgesetz darf eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt. Will die MAV die Zustimmung verweigern, so schreibt das MVG in § 39 Absatz 3 verbindlich vor, dass die Zustimmungsverweigerung schriftlich zu erfolgen hat.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 01.08.2008 präzisiert, dass eine Zustimmungsverweigerung per Email nicht dem geforderten Schriftlichkeitsgebot entspricht. In dem entschiedenen Fall hatte ein Betriebsrat die Zustimmungsverweigerung als Textdatei an eine Email angehängt. Das Gericht hat nicht dazu entschieden, ob der Zugang korrekt gewesen wäre, wenn der Betriebsrat die Datei zuerst ausgedruckt, unterschrieben, dann eingescannt, als Anhang per Email zugesandt und danach noch schriftlich (außerhalb der Fristen) zugestellt hätte. In diesem Fall entstünde eine dem Telefax sehr ähnliche Situation.
Mitarbeitervertretungen sei geraten, Zustimmungsverweigerungen grundsätzlich innerhalb der Frist per Briefform zuzustellen.
Siegfried Wulf