Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 10. Dezember 2008 unmissverständlich klargestellt, dass immer dann, wenn in einem Arbeitsvertrag auf die Geltung einer Arbeitsrechtsordnung (hier die AngAVO des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau) in der jeweils geltenden Fassung abgestellt wird, jegliche Änderungen dieser Arbeitsrechtsordnung auch greifen.
Im vorliegenden Fall wirkte sich dies für eine Mitarbeiterin, welche diese normative Wirkung bezweifelte, negativ aus. Die oben genannte AngAVO wurde nämlich dahingehend geändert, dass im Jahr 2005 kein Urlaubsgeld bezahlt wurde und die Arbeitszeit von 38,5 auf 40 Wochenstunden ohne Lohnausgleich erhöht wurde.
Im Bereich ausgegliederter kirchlicher Einrichtungen, insbesondere der Diakonie-Sozialstationen, in denen ehemalige kirchliche Beschäftigte im Rahmen von Betriebsübergängen immer noch nach den Bedingungen der Dienstvertragsordnung arbeiten, und in deren Arbeitsverträgen auf die jeweils geltende Fassung der DVO abgestellt wird, könnte sich dieser Richterspruch als segensreich erweisen. Das Diakonische Werk unserer Landeskirche bezweifelt, dass auf die erwähnten Kolleginnen und Kollegen die 61. Änderung der DVO und damit die Überleitung auf das neue kirchliche Tarifrecht anzuwenden ist. In vielen Sozialstationen sind den Beschäftigten weder die Einmalzahlung, noch die Jahressonderzahlung oder die 2,9 % Tariferhöhung zugeflossen.
Das Urteil des BAG stärkt die Position der Beschäftigten und man darf mit größerem Optimismus dem Ausgang der ersten Arbeitsgerichtsprozesse in diesem Bereich entgegensehen.
Siegfried Wulf