Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 unter dem Aktenzeichen 7 ABR 135/09 entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, verpflichtet ist, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Dies soll dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls ermöglichen.
Es besteht allerdings keine grundsätzliche Abmeldepflicht. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Kommt eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht, besteht keine vorherige Meldepflicht.