Arbeitsverträge können nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz für bis zu 2 Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden. Über diesen Zeitraum hinaus ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig. Innerhalb der zwei Jahre kann der befristete Vertrag ohne sachliche Begründung bis zu drei Mal verlängert werden. Dabei dürfen sich außer der Vertragsverlängerung allerdings keine anderen Vertragsbestandteile (z. B. die Wochenarbeitszeit) verändern.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 6. April 2011 festgestellt, dass eine Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses von mehr als drei Jahren den Arbeitgeber berechtigt, erneut ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Es handelt sich dabei weder um eine Befristungskette noch um einen missbräuchlichen befristeten Arbeitsvertrag. Ein sachgrundloses Befristungsverbot auf Dauer auch bei einer längeren Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses würde ein Einstellungshemmnis darstellen.
Siegfried Wulf