Glaubt die Mitarbeitervertretung, dass bei den Arbeitszeiten der Beschäftigten gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften oder die Vorschrift des § 106 Gewerbeordnung (Weisungsrecht des Arbeitgebers) verstoßen wird, hat sie das Recht, Einsicht in die elektronisch erfassten Arbeitszeiten der Beschäftigten zu nehmen. Dies hat der Kirchengerichtshof (KGH.EKD I-0124/S22-10) in einer Verhandlung am 24.01.2011 entschieden.
Der Kirchengerichtshof begründet sein Urteil damit, dass die Mitarbeitervertretung einerseits von der Dienststellenleitung umfassend und rechtzeitig Informationen über alle Angelegenheiten erhalten muss, welche ein Beteiligungsrecht zur Folge haben, andererseits die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, Informationen von der Dienststelle zu verlangen, um prüfen zu können, ob und inwieweit ein Tätigwerden der Mitarbeitervertretung im Rahmen der ihr mitarbeitervertretungsgesetzlich obliegenden Zuständigkeit und Aufgaben erforderlich oder geboten ist.
Siegfried Wulf