Während das Arbeitsgericht Bielefeld im März 2010 ein kirchliches Streikrecht noch verneint hatte, stellte das Landesarbeitsgericht am 13. Januar 2011 in der Berufungsverhandlung (8 Sa 788/10) fest, dass Streiks in kirchlichen Einrichtungen nicht ausnahmslos unzulässig sind.
Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten "Dienst am Nächsten" zählen. Auch die paritätische Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommissionen rechtfertigt keinen Ausschluss des Streikrechts, da hauptamtliche Gewerkschaftsvertreter keinen maßgeblichen Einfluss ausüben können.
Während die Gewerkschaft ver.di die Entscheidung begrüßte, kündigte die kirchliche Arbeitgeberseite die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht an. Wahrscheinlich wird eine endgültige Entscheidung erst vor dem Bundesverfassungsgericht fallen.
Siegfried Wulf