Bisher wurde für volljährige Kinder, welche sich in Ausbildung befanden, nur Kindergeld gewährt, wenn deren Einkünfte im Jahr nicht mehr als 8004 Euro betrugen. Überschritten die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag auch nur um 1 Euro, dann entfiel der Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes bzw. Gewährung des Kinderfreibetrages für die Eltern vollständig.
Ab 2012 spielt das Einkommen des Kindes keine Rolle mehr für die Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibetrag für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Mit dem vom Bundestag beschlossenen Steuervereinfachungsgesetz fällt ab dem 1. Januar 2012 bei Kindern zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder im Erststudium befinden, die Einkommensprüfung weg. Bei einer zweiten Ausbildung fallen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge nur weg, wenn das Kind neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausübt. Für die Eltern entfallen die Nachweispflichten. Zudem erhalten sie künftig noch Kindergeld für Kinder in bezahlten Ausbildungsgängen (z.B. Azubis im dritten Lehrjahr) oder für Kinder, die während ihres Studiums Ferien- oder Nebenjobs annehmen