In einem Beschluss vom 23.03.2011 hat der Kirchengerichtshof der EKD in einer zweitinstanzlichen Entscheidung einen Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation abgeändert und festgestellt, dass die Stufenzuordnung nicht der Mitbestimmung durch die Mitarbeitervertretung unterliegt. Damit bestätigt der Kirchengerichtshof seine bisherige Rechtsauffassung (Urteil vom 14.01.2008), obwohl es jüngere Bundesverwaltungsgerichtsurteile (Urteile vom 27.08.2008 und 13.10.2009) gibt, welche bei analogem Inhalt des Personalvertretungsgesetzes zum MVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung bejahen. Näheres siehe Bericht des Gesamtausschusses vom 21.12.2009.
Der Kirchengerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass die Formulierung im MVG von einer Mitbestimmung bei der "Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Höher- und Rückgruppierung, Gewährung tariflicher Zulagen" ausgeht. Dies umfasst die Stufenzuordnung nicht, sondern bezieht sich immer noch auf das frühere Eingruppierungsrecht. Der kirchliche Gesetzgeber hätte, wenn er die Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung gewollt hätte, mehrere Jahre Zeit gehabt, durch eine entsprechende gesetzliche Änderung des MVG-K die Grundlage für eine Mitbestimmung zu schaffen. Dies ist übrigens beim MVG-EKD geschehen, bei dem inzwischen nur noch von der Mitbestimmung bei der Eingruppierung die Rede ist. Dies umfasst nach Auffassung des Kirchengerichtshofs auch die Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung. Wir werden also wohl auf eine Novellierung des MVG-K warten müssen.
Nichts desto trotz ist der Gesamtausschuss der Meinung, dass der MAV im Rahmen der umfassenden Informationspflicht des Arbeitgebers (MVG § 35) und der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit (MVG § 34) die Entgeltstufenzuordnung mitzuteilen ist. So kann die MAV überprüfen, ob die tarifliche Umsetzung der Entgeltzuordnung fehlerfrei erfolgt ist. Sollten Zweifel aufkommen, dürfte sich ein rechtsbewusster Arbeitgeber der Auseinandersetzung darüber auch ohne Mitbestimmungsrecht der MAV kaum entziehen.
Siegfried Wulf