Gemäß § 33 Abs. 2 TV-L endet ein Arbeitsverhältnis automatisch ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn auf Dauer eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird. Wird die Erwerbsminderungsrente nur auf Zeit gewährt, ruht das Arbeitsverhältnis hingegen nur.
Da es sich bei der Tarifvorschrift des § 33 Abs. 2 TV-L um eine auflösende Bedingung handelt, ist der § 21 in Verbindung mit dem § 15 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu beachten. Danach endet ein auflösend bedingter Arbeitsvertrag mit Eintritt der Bedingung, jedoch frühestens 2 Wochen nach schriftlicher Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss daher den betroffenen Beschäftigten schriftlich über die Beendigung und den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung unterrichten. Das Beschäftigungsverhältnis endet dementsprechend frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens an den Beschäftigten.
Der Arbeitnehmer kann allerdings eine Weiterbeschäftigung geltend machen, wenn ihm nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente zugesprochen wurde (§ 33 Abs. 3 TV-L). Das Arbeitsverhältnis ruht bzw. endet unter diesen Voraussetzungen nicht. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter weiterbeschäftigen, wenn dies auf dem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz möglich ist und dem keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Um den Weiterbeschäftigungsanspruch geltend zu machen, muss der betroffene Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids die Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen. Ist die Frist versäumt, besteht kein Weiterbeschäftigungsanspruch mehr. Auch ein mündlicher Antrag ist nicht ausreichend. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Mitarbeiter auf diese tarifliche Norm aufmerksam zu machen. Mitarbeitervertretungen sollten betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die entsprechende Tarifnorm aufklären.
Siegfried Wulf