Der Kirchengerichtshof der EKD hat in einer Entscheidung am 23.11.2009 (KGH.EKD I-0124/R50-09) festgestellt, dass der Freistellungsumfang, welchen eine Mitarbeitervertretung im Rahmen der pauschalen Regelungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes (bei uns MVG-K § 21 Abs. 2) in Anspruch nimmt, nicht zwingend für die gesamte Amtszeit Bestand haben muss.
Ist eine hinreichend sachgerechte, zeitgerechte und sorgfältige Tätigkeit der Mitarbeitervertretung nicht gewährleistet, dann ist auch eine Ausweitung des Freistellungsumfangs durchsetzbar. Wichtig ist dafür, dass der im Gesetz für die Freistellungsstaffel festgelegte Schwellenwert im Lauf der Amtszeit eindeutig, erheblich und von hinreichender Dauer überschritten wird. Nimmt also die Anzahl der Beschäftigten im Lauf der Amtszeit zu und überschreitet dadurch dauerhaft den Grenzwert für einen höheren Freistellungsanspruch, dann stehen die Durchsetzungschancen für die zusätzliche Freistellung von MAV-Mitgliedern gut.
Denkbar ist allerdings auch ein reduzierter Freistellungsanspruch, wenn im Lauf der Amtszeit die Anzahl der Beschäftigten erheblich sinkt und dadurch dauerhaft unter einen Grenzwert sinkt. Handelt es sich um größere Einrichtungen, dann dürfte die Veränderung um nur wenige Mitarbeiter mit gleichzeitigem Über- bzw. Unterschreiten eines Grenzwertes wahrscheinlich keine Konsequenzen haben.
Siegfried Wulf