Die Urteilsbegründung zum Schiedsstellenverfahren über das Mitbestimmungsrecht bei der Entgeltstufenzuordnung liegt inzwischen vor. Unzweifelhaft macht das Urteil deutlich, dass immer dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der tariflichen Vorschriften keinen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Entgeltstufe hat, die MAV somit im Rahmen der Mitbestimmung nur eine Richtigkeitskontrolle ausüben kann, ein Mitbestimmungsrecht der MAV besteht. Dies ist bei der Festlegung der Entgeltstufen im Rahmen des TV-L § 16 Abs. 2 Satz 1-3 der Fall. Hat der Arbeitgeber bei der Festlegung der Entgeltstufe einen Entscheidungsspielraum, dann liegt kein Mitbestimmungstatbestand vor, da sich die Mitbestimmung der MAV nicht auf eine reine Richtigkeitskontrolle beschränken würde.
Die MAV Göttingen teilt auf ihrer Homepage mit, dass ihr weiterhin die Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung verwehrt wird, obwohl das Schiedsstellenverfahren in ihrem Bereich zu Gunsten der Mitarbeitervertretung ausgegangen ist. Die MAV Göttingen befindet sie laut eigener Aussage augenblicklich in 41 "mündlichen Erörterungen" und hat aktuell in 5 Fällen die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert.
Man darf gespannt sein, ob andere Arbeitgeber aufgrund des jetzt vorliegenden Schiedsstellenurteils die Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung akzeptieren und die Mitarbeitervertretungen entsprechend beteiligen. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Mitarbeitervertretungen mit der Schiedsstellenentscheidung jedenfalls eine gute Rechtsgrundlage, ihre Mitbestimmung ebenfalls auf kirchenjuristischem Weg geltend zu machen.
Siegfried Wulf