Will ein kirchlicher Anstellungsträger über den Rahmen der zwingenden tariflichen Vorgaben des TV-L § 16 Abs. 2 Satz 1 - 3 hinaus bei einer Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs oder auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen zur Bindung qualifizierter Fachkräfte eine höhere tarifliche Entgeltstufe gewähren als tariflich vorgeschrieben, unterlag dies bisher dem Genehmigungsvorbehalt des Landeskirchenamtes. Das LKA gibt diesen Genehmigungsvorbehalt zum 30.06.2010 auf.
Stattdessen bedürfen alle tariflich möglichen Formen der Gewährung einer höheren als der tariflich vorgeschriebenen Entgeltgruppe bzw. Entgeltstufe für Arbeitsverhältnisse, welche der Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes unterstehen, ab dem 01.07.2010 der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes.
Mögliche Formen der Gewährung einer höheren tariflichen Entgeltgruppe oder -stufe sind:
- Berücksichtigung förderlicher Zeiten einer bisherigen Berufstätigkeit (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L),
- Vorweggewährung von bis zu zwei Entgeltstufen (§ 16 Abs. 5 TV-L),
- Berücksichtigung der im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Entgeltstufe (§ 16 Abs. 2 DVO),
- Eingruppierung in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Entgeltgruppe (§ 15 Abs. 7 Satz 2 ARR-Ü-Konf).
Genauere Ausführungen zur Thematik macht das LKA in der Rundverfügung G 8/ 2010. In einer zusätzlichen Handreichung zur Stufen- und Entgeltgruppenzuordnung erläutert das LKA die für die Gewährung einer höheren Entgeltgruppe bzw Entgeltstufe zu erfüllenden Bedingungen.