Gemäß Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) werden Beschäftigte ab 1. August 2010 bei Arbeitsverhältnissen, die auf nicht mehr als 6 Wochen befristet sind, in der jeweils zustehenden Entgeltgruppe pauschal der Entgeltstufe 3 zugeordnet. Damit entfällt bei der Einstellung kurzfristiger Aushilfsbeschäftigter zukünftig die Ermittlung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. Ziel ist eine deutliche Vereinfachung der Verwaltungsabläufe. Für die meisten kurzfristig Beschäftigten ergibt sich durch die Pauschalierung eine bessere Einstufung als nach den eigentlichen tariflichen Regelungen.
Kommt es im Anschluss an die Beschäftigung zu einem weiteren befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens sechs Wochen Dauer, wird ebenfalls eine pauschale Stufenzuordnung in Entgeltstufe 3 vorgenommen. Schließt sich allerdings ein längeres befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis an, dann ist die Entgeltstufe nach den Regeln des § 16 TV-L zu ermitteln.
Siegfried Wulf