Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil am 01.09.2010 (- 5 AZR 700/09 -) festgestellt hat, muss ein Arbeitnehmer, welcher eine Kündigung erhalten hat, bei der sich der Arbeitgeber nicht an die rechtlich gebotene Kündigungsfrist gehalten hat, innerhalb der in § 4 Satz 1 KSchG vorgeschriebenen 3-Wochenfrist durch eine Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Wird die Kündigungsschutzklage erst nach Verstreichen der 3-Wochenfrisdt eingereicht, ist die Kündigung trotz nicht zutreffender Frist rechtswirksam.