Wie der Gesamtausschuss kurz vor Weihnachten 2009 berichtete, wurde am 14.12.2009 durch die Schiedsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ein Beschluss zur Mitbestimmung bei der Festlegung der Entgeltstufe gefasst, der sich weitgehend auf das neueste Urteil des BVerwG vom 13.10.2009 stützt. Der Beschluss der Schiedsstelle lautet: “Es wird festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung gemäß § 42 Nr. 3 MVG-K die Entgeltstufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1-3 TV-L umfasst. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen” (Az.: 4 K 11/09)". Der Mitarbeitervertretung wird also ein Mitbestimmungsrecht nicht nur bei der Festlegung der Vergütungsgruppe mit Überleitung in die entsprechende Entgeltgruppe, sondern auch bei der Festlegung der Entgeltstufe zugebilligt. Dies betrifft die Stufenzuordnung sowohl von Beschäftigten, welche über keine einschlägigen Berufserfahrungen verfügen, als auch für Beschäftigte, welche über einschlägige Berufserfahrungen verfügen, welche sie beim selben oder einem anderen Arbeitgeber erworben haben. Ob die Mitbestimmung noch darüber hinausgeht, bleibt abzuwarten, da die Begründung der Schiedsstellenentscheidung noch nicht vorliegt.
Der Gesamtausschuss informierte ausführlich über die Veränderungen in der bisherigen Rechtsprechung und stellte die entsprechenden Urteile auf seine Homepage. Die GA-Kollegen und ADK-Mitglieder Hilmar Ernst und Werner Massow interviewten den Fachanwalt für Arbeitsrecht Bernhard Baumann-Czichon, welcher ausführlich auf die Bedeutung der Schiedsstellenentscheidung eingeht. Zwar sei die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die Bedeutung dieser Entscheidung liege aber in der Überzeugungskraft ihrer Begründung. Die Mitarbeitervertretungen sollten dieses Mitbestimmungsrecht in Anspruch nehmen. Wenn sie auf die Rechtskraft der Entscheidung der Schiedsstelle warteten, gingen Monate ins Land, in denen die Stufenzuordnung ohne Kontrolle durch die MAVen erfolgen würde.
Nun hat sich auch das hannoversche Landeskirchenamt zu Wort gemeldet. In einer Mitteilung an die Personalabteilungen werden diese aufgefordert, keine Mitbestimmungsverfahren bei der Stufenzuordnung durchzuführen. Begründet wird dies mit der noch fehlenden Rechtgültigkeit der Schiedsstellenentscheidung. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung des Schiedsstellenbeschlusses will man prüfen, ob gegen die Entscheidung Beschwerde beim Kirchengerichtshof der EKD eingelegt werden soll.
Augenblicklich ist davon auszugehen, dass das Landeskirchenamt eine Mitbestimmung der Mitarbeitervertretungen bei der Stufenzuordnung verhindern möchte und trotz anderslautender aktuellerer Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Öffentlichen Dienstes (wortgleiche Mitbestimmungsregelung bei der Eingruppierung wie im MVG) auf eine Anwendung der Rechtshofentscheidung vom 14.01.2008 beharrt. Eine neuerliche Anrufung des Kirchengerichtshofs der EKD würde eine flächendeckende Anwendung der Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung auf lange Zeit blockieren, da sich die kirchlichen Arbeitgeber vor Ort die ablehnende Haltung des Landeskirchenamtes wohl zu eigen machen würden.
Mitarbeitervertretungen, welche aufgrund der kürzlichen Schiedsstellenentscheidung und der vorliegenden Bundesverwaltungsgerichtsurteile von ihrem Recht auf Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung überzeugt sind, sollten dieses gegenüber ihrer Dienststellenleitung geltend machen. Verweigert diese die Mitbestimmung, bleibt in jedem Einzelfall der Gang vor die Schiedsstelle.
Siegfried Wulf