Das Sozialgesetzbuch (SGB IX § 84 Abs. 2) verpflichtet Arbeitgeber dazu, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr länger als sechs Wochen erkrankt sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Diese gesetzliche Vorschrift wird innerhalb unserer Landeskirche bisher nur in wenigen Einrichtungen oder Kirchenkreisen umgesetzt. Da es beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement darum geht, gemeinsam mit der betroffenen Person herauszufinden, welche betrieblichen Maßnahmen dazu beitragen können, die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Beschäftigten wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten, hat auch der Gesamtausschuss ein hohes Interesse an einer erfolgreichen Umsetzung der Gesetzesvorschrift.
Auch wenn hier und da ein Arbeitgeber in Missdeutung der gesetzlichen Vorschrift versucht, im Namen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements Beschäftigte krankheitsbedingt "loszuwerden" geht es beim BEM gerade um die dauerhafte Erhaltung des Arbeitsplatzes. Um so wichtiger ist ein standardisierter Ablauf des Verfahrens unter Beteiligung der Mitarbeitervertretungen. Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter krankheitsbedingt kündigen, ist dieses im Regelfall neben den anderen hohen Hürden ohne das vorherige Angebot eines BEM nur schwer durchsetzbar. Auch wenn der Arbeitgeber das Angebot eines BEM machen muss, ist die Teilnahme für den betroffenen Beschäftigten freiwillig.
Landeskirchenamt und Gesamtausschuss haben gemeinsam in einer Arbeitsgruppe umfassende Materialien und eine Handreichung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement erarbeitet, welche umfassend über Ziele, Voraussetzungen und den Verfahrensablauf des BEM informiert. Enthalten ist auch eine Muster-Dienstvereinbarung, deren Abschluss mit der Arbeitgeberseite wir den Mitarbeitervertretungen unbedingt empfehlen. Die Mitarbeitervertretungen sollten sich des BEM annehmen, da es einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung eines Dauerarbeitsplatzes für Beschäftigte mit einem sehr hohen Krankenstand darstellt. Das Landeskirchenamt stellt im Rahmen seiner Rundverfügung G 9/ 2010 die erarbeiteten Materialien zum BEM zur Verfügung.
Siegfried Wulf