ADK ist sich über die Übernahme des Tarifabschlusses im Bereich des TVöD einig

Nachricht 04. September 2018

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission behandelte in ihrer Sitzung am 23.08.2018 zahlreiche Themen. Einig waren sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite darüber, dass der Tarifabschluss im Bereich des TVöD für die Beschäftigten in den Kindertagesstätten (ab 01.01.2019 für den gesamten Sozial- und Erziehungsdienst) rückwirkend zum 01.03.2018 übernommen werden soll. Ein Beschluss war auf der ADK-Sitzung noch nicht möglich, soll aber auf einer entsprechenden Sondersitzung am 08.11.2018 nachgeholt werden. Die kirchlichen Arbeitgeber erklärten sich zu einer vorgriffsweisen Auszahlung der Entgelterhöhungen 2018 für den Personenkreis bereit, der unter den Geltungsbereich der Anlage 9 der DVO fällt und für den der sogenannte SuE-Tarif des TVöD-V (VKA) Anwendung findet. Aufgrund der technischen Umsetzungsproblematik wird eine Auszahlung der Entgelterhöhungen allerdings voraussichtlich erst mit der Entgeltzahlung im Oktober stattfinden.

Zum 01.01.2019 werden neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kindertagesstättenbereich, die schon unter den SuE-Tarif fallen, alle weiteren Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes in diesen Bereich übergeleitet. Da die Arbeitnehmerseite eine entsprechende Überleitung schon zum 01.01.2018 angestrebt hatte, einigte man sich auf der ADK-Sitzung darauf, dass die Beschäftigten, welche zum 01.01.2019 in den SuE-Tarif übergeleitet werden, für das Jahr 2018 als teilweisen Ausgleich für die verspätete Übernahme zwei zusätzliche Urlaubstage erhalten. Zu beachten ist, dass nur Beschäftigte, welche bisher in der Anlage A zum TV-L Teil II Abschnitt 20 (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) eingruppiert sind, zukünftig unter den SuE-Bereich fallen. Alle anderen Beschäftigten, auch in sozialen Berufen (z. B. Kirchenkreissozialarbeiter, Psychologen) verbleiben in ihren bisherigen Tarifwerken und haben auch keinen Anspruch auf 2 zusätzliche Urlaubstage im Jahr 2018.

Gestritten wird immer noch über die Überleitungsregeln von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Heilpädagoginnen bzw. Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten aus der kleinen EG 9 des TV-L in das 6-stufige System des TVöD/SuE. Langjährig Beschäftigte konnten aus der Endstufe des TV-L (Entgeltstufe 4 der kleinen EG 9) unter Anrechnung ihrer Erfahrungszeit bestenfalls der Entgeltstufe 5 im TVöD/SuE zugeordnet werden. Eine sofortige Überleitung aus der Endstufe der kleinen EG 9 in die Entgeltstufe 6 im SuE-Tarif ist bisher selbst bei entsprechend langjähriger Erfahrungszeit nicht möglich. Das zu diesem Thema laufende Schlichtungsverfahren wird fortgesetzt.

Weitere Anträge, welche von der Arbeitnehmerseite in die ADK eingebracht wurden, wie die Ausweitung von Erholungsurlaubstagen bei Dienstjubiläen oder die Abschaffung der sachgrundlosen Befristung, werden in der ADK weiter diskutiert.

 

Siegfried Wulf