§ 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung. Danach ist die sachgrundlose Befristung beschränkt auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses und darf innerhalb einer Dauer von 2 Jahren bis zu dreimal ohne Unterbrechung verlängert werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte in Auslegung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG diese Regelung aufgeweicht, indem es die wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattete, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren liegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) eine solche Rechtsauslegung als mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren gerügt.
Grundsätzlich hält das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG für mit der Verfassung vereinbar. Sie verletzt im Ergebnis weder die Berufsfreiheit der Beschäftigten, noch die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgeber. Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings der Meinung, dass das Bundesarbeitsgericht in der Annahme, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages sei immer dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als 3 Jahre zurückliege, die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, weil der Gesetzgeber sich hier erkennbar gegen eine solche Befristung entschieden hat. Die Auslegung der Gesetze durch die Fachgerichte muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren.
Siegfried Wulf