Die Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen, sind gemäß § 40 Nr. 10 MVG-K mitbestimmungspflichtig. Wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg am 21.02.2017 (7 Sa 441/16) entschieden hat, ist die verbindliche Nutzung eines Outlook-Gruppenkalenders geeignet, den Benutzer zu überwachen, da hierdurch Informationen über das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers, z. B. im Hinblick auf die Koordination seiner Termine und seiner Termindichte, erhoben und aufgezeichnet werden können. Daher muss eine entsprechende verpflichtende Nutzung eines Outlook-Gruppenkalenders durch die betriebliche Interessenvertretung mitbestimmt werden.
Im verhandelten Fall gab es zwar eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen, die sich aber lediglich auf den privaten Umgang mit diesen bezog. Die verpflichtende Nutzung eines Outlook-Gruppenkalenders wurde dem Betriebsrat nicht zur Mitbestimmung vorgelegt. Da sich ein Arbeitnehmer weigerte, den Gruppenkalender für die Verwaltung betrieblicher Termine zur nutzen, erhielt er hierfür eine Abmahnung. Dagegen klagte er. Das LAG Nürnberg gab dem Arbeitnehmer recht und entschied, dass die Abmahnung dem Kläger zu Unrecht erteilt wurde, da der Betriebsrat der verpflichtenden Nutzung des Gruppenkalenders nicht zugestimmt hatte.
Siegfried Wulf