Das Bundesarbeitsgericht hatte im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits den Europäischen Gerichtshof ersucht, in der Fragestellung, inwieweit das Verlangen nach einer Zugehörigkeit zu einem christlichen Bekenntnis bei einer Stellenausschreibung der Kirchen mit der Antidiskriminierungsrichtlinie kollidiert, Stellung zu nehmen.
Im vor dem BAG verhandelten Fall war eine konfessionslose Bewerberin, die sich im Rahmen einer Stellenausschreibung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung für eine befristete Referentenstelle für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ beworben hatte, nicht zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. In der Stellenausschreibung war die Angabe der Konfession im Lebenslauf gefordert worden. Die Bewerberin sah in ihrer Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch eine Diskriminierung aus religiösen Gründen. Das BAG legte die Fragestellung dem EuGH vor. Dieser entschied, dass Kirchen zwar auch an Stellenbewerber religiöse Anforderungen stellen können, aber nur, wenn die Religion nach Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche darstellt. Daraus ist zu folgern, dass es auch Einsatzbereiche gibt, in denen keine bestimmte religiöse Zugehörigkeit sachlich geboten ist.
Grundsätzlich darf die Religion eines Bewerbers bei der Einstellung keine Rolle spielen, da dies nach §§ 1, 7 Abs. 1 AGG eine Diskriminierung darstellt. Allerdings haben kirchliche Arbeitgeber hier eine Sonderstellung. Dabei muss in einem jeweiligen Abwägungsprozess entschieden werden, ob die Konfession für die konkrete berufliche Tätigkeit auch objektiv geboten und verhältnismäßig ist. Das EuGH stellt zusätzlich fest, dass diese Abwägung gerichtlich überprüfbar sein muss.
Siegfried Wulf